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Ab dem 01. Juli 2008 tritt voraussichtlich das neue Erbschaftsgesetz in Kraft. Ob die Erbschaft eines Hauses sich dann positiv oder negativ im finanziellen Sinne auswirkt, hängt in erster Linie davon ab, in welchem Verhältnis der Erbe zum Verstorbenen stand. Hier gibt es große Unterschiede. Wenn zum Beispiel ein Kind oder auch ein Stiefkind das Haus vom Elternteil erbt, so entfällt hier die Erbschaftsteuer, wenn das Haus einen Verkehrswert von 250.000,00 € hat, da der Freibetrag in diesem Falle 400.000,00 € beträgt. Liegt der Verkehrswert allerdings bei rund 500.000,00 €, so wer-den nach Abzug des Steuerfreibetrags noch Steuern für 100.000,00 € fällig. Der Pro-zentsatz beträgt hier 11%, also würde das Finanzamt 11.000,00 € fordern. Diese Be-rechnung gilt im Falle der eigenen Nutzung der geerbten Immobilie. Wird die Immo-bilie allerdings vermietet, so ergibt sich im Falle eines Verkehrswertes von 500.000,00 € ein Steuerbetrag in Höhe von 3.500,00 € fällig.
ist der Verstorbene allerdings ein etwas weitläufigerer Verwandte, zum Beispiel der Onkel oder die Tante, dann fordert der Staat eine ziemlich große Summe. Bei einem Verkehrwert von 250.000,00 Euro und im Falle der Vermietung der Immobilie wäre dann 69.000,00 € Steuern fällig, da der Hinterbliebene Neffe oder die Nichte nur noch einen Steuerfreibetrag in Höhe von 20.000,00 € angerechnet bekommt.
Das neue Erbschaftsgesetz wirkt sich also in jedem Falle dann ziemlich negativ aus, wenn man nicht in erster Linie mit dem Verstorbenen verwandt war. Wie auch immer sich die Sachlage verhält, so ist es doch empfehlenswert, erst einmal Informationen einzuholen.